# Schuldner/Schuldnerin:
Rushiti-Rodigari Alice, von Fuldera GR, geboren am 24.07.1971, Gaswerkstrasse 17, 5610 Wohlen
# PLZ/Ort der Steigerung:
5610 Wohlen
Datum der Steigerung: 04.09.2009
# Zeit:
11:00
Lokal: 5610 Wohlen, Gemeindehaus, 2. Stock Zimmer 206
# Steigerungsbedingungen liegen auf vom :
17.08.2009 bis: 26.08.2009
Ort der Auflage: Betreibungsamt Wohlen, Gemeindehaus, 1. Stock Zimmer 103
Sonstige Angaben: Besichtigung der Liegenschaft nach telephonischer Vereinbarung unter Tel. 056 619 92 45.
# Eingabefrist:
05.08.2009
# Steigerungsobjekte:
GB Wohlen Nr. 1103, Plan 44, Parz. 3147
5,09 Aren Gebäudeplatz, Garten und Umgelände, Gaswerkstrasse, Wohnhaus Nr. 992, Schöpfe Nr. 1206
Betreibungsamtliche Schätzung: Fr. 333'000.00
Die Verwertung wird verlangt infolge Betreibung des Pfandgläubigers im 1. bis 4. Rang.
# Bemerkungen:
Es ergeht hiermit an die Pfandgläubiger und Grundlastberechtigten die Aufforderung, binnen der Eingabefrist dem unterzeichnenden Betreibungsamt ihre Ansprüche an dem Grundstück, insbesondere auch für Zinsen und Kosten, anzumelden und gleichzeitig auch anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt sei, allfällig für welchen Betrag und auf welchen Termin. Innert der Frist nicht angemeldete Ansprüche sind, soweit sie nicht durch das Grundbuch festgestellt sind, von der Teilnahme am Ergebnis der Verwertung ausgeschlossen. Ebenso haben Faustpfandgläubiger von Pfandtiteln ihre Faustpfandforderungen anzumelden.
Innert der gleichen Frist sind auch alle Dienstbarkeiten anzumelden, welche vor 1912 unter dem früheren kantonalen Recht begründet und noch nicht im Grundbuch eingetragen worden sind. Soweit sie nicht angemeldet werden, können sie einem gutgläubigen Erwerber des Grundstückes gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden, sofern sie nicht nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches auch ohne Eintragung im Grundbuch dinglich wirksam sind.
Anzumelden sind auch die Rechte am Grundstück als Ganzem.
Der Ersteigerer hat unmittelbar vor dem Zuschlag eine Anzahlung von Fr. 55'000.-- in bar oder durch einen von einer schweizerischen Bank ausgestellten Bankcheck zu leisten, wovon Fr. 50'000.-- an den Kaufpreis angerechnet und Fr. 5'000.-- für die Eigentumsübertragungskosten verwendet werden.
Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 und die Bewilligungsverordnung vom 01. Oktober 1984 aufmerksam gemacht.
Freitag, 17. Juli 2009
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