Freitag, 17. Juli 2009

5070 Frick

# Schuldner/Schuldnerin:
Horni Carlo, von Bärschwil SO, geboren am 10.05.1962, Muespacherstrasse 47, 4055 Basel
# PLZ/Ort der Steigerung:
5070 Frick
Datum der Steigerung: 03.09.2009
# Zeit:
14:00
Lokal: Hauptstrasse 48, im Saal des Gemeindehauses (1. Stock)
# Steigerungsbedingungen liegen auf vom :
10.08.2009 bis: 19.08.2009
Ort der Auflage: jeweils werktags während den Büroöffnungszeiten auf dem Regionalen Betreibungsamt
# Eingabefrist:
30.06.2009
# Steigerungsobjekte:
GB Gipf-Oberfrick, Stockwerkeigentum, 148/1000 Miteigentum an der Liegenschaft Nr. 373 mit Sonderrecht an der 5 1/2 Zimmerwohnung im 2. Ober- und Dachgeschoss des Geb. 53, laut Begr.-Bel. 1613/1995 (mit Aufteilungsplan), Landstrasse 33, 5073 Gipf-Oberfrick
rechtskräftige betreibungsamtliche Schätzung:
A) Schätzung Stockwerkeigentums-Einheit (GB Gipf-Oberfrick Nr. 373.7) Fr. 430'000.00
B) Schätzung Gesamtliegenschaft (GB Gipf-Oberfrick Nr. 373) Fr. 2'400'000.00
Die Verwertung erfolgt auf Verlangen der Grundpfandgläubigerin im 1. und 2. Rang.
# Bemerkungen:
Besichtigung: Der Termin ist beim Betreibungsamt Gipf-Oberfrick (062 865 28 20) anzufragen.
Der Erwerber hat an der Steigerung unmittelbar vor dem Zuschlag, auf Abrechnung an die Steigerungssumme, Fr. 50'000.00 in bar oder mit einem auf eine Bank mit Sitz in der Schweiz an die Order des Regionalen Betreibungsamt Frick, 5070 Frick ausgestellten Bankcheck (kein Privatcheck) zu bezahlen, bzw. durch ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen eines anerkannten, solventen Kreditinstitutes zu leisten (BGE 128 III 468).
Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen, als Mitglied einer Rechtsgemeinschaft oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben sich unmittelbar vor dem Zuschlag über ihre Vertretereigenschaft auszuweisen. Vertreter von Vereinen und Stiftungen haben sich zusätzlich über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen. Handelsgesellschaften und Genossenschaften haben zudem unmittelbar vor dem Zuschlag einen Handelsregisterauszug vorzulegen.
Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 und die Verordnung des Bundesrates vom 1. Oktober 1984 sowie auf die ab 1. Oktober 1997 gültigen Änderungen über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland aufmerksam gemacht.
Im Übrigen wird auf die Steigerungsbedingungen verwiesen.

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